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Coronavirus: Arbeitsrechtliche Situation

Was gilt es in Bezug auf das Coronavirus arbeitsrechtlich zu beachten? Was dürfen/müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber? In unserem FAQ klären wir Arbeitnehmende über die wichtigsten Fragen auf.

Allgemeines

  1. Aus Angst, angesteckt zu werden, können Arbeitnehmer nicht einfach so der Arbeit fernbleiben. Falls Arbeitnehmer selber den Verdacht haben, ansteckend zu sein, da sie evtl. Symptome aufweisen, können sie in dieser Situation wie in jedem anderen Krankheitsfall zu Hause bleiben, sofern eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

  2. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles zu unternehmen, damit die Möglichkeit einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann (z.B. Hygienemassnahmen, Homeoffice, keine Auslandeinsätze usw.). Gemäss Art. 328 OR muss er aufgrund seiner Fürsorgepflicht entsprechende Massnahmen ergreifen, auf die Gesundheit seiner Mitarbeitenden gebührend Rücksicht nehmen und Weisungen erteilen. Die Massnahmen müssen selbstverständlich verhältnismässig sein und dürfen grundsätzlich nicht in Persönlichkeitsrechte eingreifen.

  3. Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers, besteht nach Art. 324a OR auch weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus nachgewiesen wird und die krankheitsbedingt ausfallen, haben weiterhin Anspruch auf Lohn. Häufig wird der Lohnfortzahlungsanspruch seitens Arbeitgeber durch eine Krankentaggeldversicherung abgedeckt.

  4. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt folgende Massnahmen gegen die Ausbreitung des neuen Coronavirus

    • Distanz halten, Sauberkeit und Oberflächendesinfektion
    • Innenräume mehrmals täglich lüften
    • Regelmässig gründlich Hände waschen
    • In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
    • Bei Symptomen sofort testen lassen und Zuhause bleiben

    Alle aktuellen Massnahmen finden Sie unter: bag-coronavirus.ch.

  5. Grundsätzlich gilt keine Maskenpflicht mehr. In allen Situationen, in denen Sie ausserdem sich und andere zusätzlich schützen wollen, können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Maske tragen wollen.

Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz

  1. Die Aufhebung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen bedeutet nicht, dass jegliche Schutzmassnahmen im Betrieb ohne Weiteres aufgehoben werden können. Die Kantone können indes für gewisse Bereiche die Maskenpflicht aufrechterhalten. Darüber hinaus sind nunmehr die Arbeitgebenden gefordert, auf die jeweiligen Betriebe und Arbeitnehmenden ausgerichtete Lösungen auszuarbeiten. Der Arbeitgeber ist für die Auswahl, Umsetzung und regelmässige Überprüfung der Schutzmassnahmen verantwortlich.

    Arbeitgebende sind gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen und damit Präventionsmassnahmen (auch) gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen. Schutzmassnahmen können je nach Risiko nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen sein.

    • Maximale Anzahl Personen pro Stockwerk sowie für gemeinsam genutzte Räume (z.B. Cafeteria) definieren.
    • Arbeit möglichst so organisieren, dass Personen bzw. Teams nicht gemischt werden. Dies gilt auch in Pausen.
    • Arbeitsplätze weiterhin auseinandergestellt lassen oder bestimmte Arbeitsbereiche absperren, um mehr Distanz zwischen den Plätzen zu gewährleisten.
    • Regelmässige Belüftung der Arbeitsräume, ggf. können auch CO2-Messgeräte aufgestellt werden.
  2. Ja, das wäre denkbar. Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob die Anweisung zur Impfung effektiv gerechtfertigt ist. Diesen Eingriff in die persönliche Freiheit müsste der Arbeitgeber konkret durch ein erhöhtes Schutzbedürfnis Dritter rechtfertigen können. Der Arbeitgeber kann deshalb etwa nur einzelne Mitarbeiter mit exponierter Tätigkeit, die ständigen Kontakt mit gefährdeten Personen haben, dazu anweisen.

  3. Folgt der Arbeitnehmer einer zulässigen Weisung zur Impfung nicht, könnte dies eine Versetzung oder den Einsatz in einem Bereich ohne Kontakt mit vulnerablen Personen zur Folge haben. Sind keine Alternativen vorhanden, könnte die Verweigerung der Impfung in letzter Konsequenz im Extremfall und nach vorgängiger Abmahnung durchaus zu einer Kündigung führen.

Homeoffice

  1. Der Begriff Homeoffice steht für die Arbeit von Zuhause aus, in Ergänzung zur Arbeit im Corporate Office und bei Kunden oder Partnern.

  2. Es gelten wieder die üblichen Home-Office-Regeln, d.h. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag bereits so vereinbart. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechtes (Art. 321d OR) dem Arbeitnehmer grundsätzlich jeden zumutbaren Arbeitsplatz zuweisen, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitnehmer hat diese Weisung zu befolgen und kann somit den Arbeitsplatz grundsätzlich nicht selber wählen.

    Jedoch gilt, dass der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet ist (Art. 328 OR) und die ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen hat (wie in der aktuellen Situation z.B. Homeoffice). Sind die Massnahmen objektiv ungenügend, hat ein Mitarbeiter das Recht, die Arbeit zu verweigern. Dass der Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung reagiert, kann nicht ausgeschlossen werden. Bei einer berechtigten Arbeitsverweigerung wäre eine deswegen ausgesprochene Kündigung zwar missbräuchlich, aber rechtlich wirksam.

  3. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Muss der Arbeitnehmer bei Anordnung von Homeoffice eigene Arbeitsmittel einsetzen, so ist er dafür von Gesetzes wegen angemessen zu entschädigen, soweit nichts anderes vereinbart ist (Art. 327 OR). Mehr Informationen zum Arbeiten im Homeoffice finden Sie in der Checkliste für Angestellte sowie in der Checkliste für Unternehmen

  4. Nein. Juristisch ist dieses Argument irrelevant. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber «alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen». Diese Norm ist zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht veränderbar (OR 362 I).

    Bei Anordnung durch den Arbeitgeber entstehen im Homeoffice notwendige Auslagen. Diese zu ersetzen, ist Pflicht des Arbeitgebers. Im Übrigen stellt der Arbeitsweg keine Arbeitszeit dar, weshalb diese Vorteile keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben dürften

  5. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass durch entsprechende Verschlüsselung die Datenübermittlung den betriebseigenen Sicherheitserfordernissen genügt.

  6. Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Das heisst: Arbeitnehmer haben auch im Homeoffice Anrecht (und Pflicht) Pausen zu machen müssen ferner die Arbeits- und Ruhezeiten einhalten.

  7. Nein, diese Aktivitäten werden nicht für den Arbeitgeber erledigt und gelten somit nicht als Arbeitszeit. Je nach Tätigkeit im Homeoffice ist es möglich, eine Pause für solche Aktivitäten einzuschieben. Das darf jedoch nicht als Arbeitszeit gerechnet werden.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Rahmenbedingungen für Homeoffice im Team klar festlegen, d.h. die gewünschte Form der Zusammenarbeit und die gegenseitige Erwartungshaltung (z.B. Erreichbarkeit, Reaktionszeit) definieren. Der individuelle Freiheitsgrad sollte dabei nicht durch allzu restriktive Reglemente unnötig eingeschränkt werden.

    Weitere Informationen: SECO

Aktualisiert: 1.4.2022

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