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Bundesrat erneuert Schutz von Temporärarbeitenden: GAV Personalverleih wird bis Ende 2023 allgemeinverbindlich
Der Bundesrat hat per 1. Juli 2021 den Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAV PV), auf den sich die Sozialpartner 2020 geeinigt haben, erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Dank der Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Mindestlöhne des GAV PV weiterhin für alle Arbeitsverhältnisse im Temporärbereich. Ausnahmen gibt es nur dort, wo andere Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung kommen.
23.06.2021
Als erster Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Temporärbranche stellt der 2012 eingeführte GAV Personalverleih eine historische Errungenschaft dar. In dieser Zeit der Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt halten es die Sozialpartner (swissstaffing, die Gewerkschaften Unia und Syna, der Kaufmännische Verband und Angestellte Schweiz) für wichtig, dass für Temporärarbeitende und Personalverleihbetriebe weiterhin faire Arbeits- und Betriebsbedingungen gewährleistet werden können. Darum haben die Sozialpartner 2020 den GAV PV erneuert und stark ausgebaut. Per 1. Juli 2021 erklärt der Bundesrat den erneuerten Gesamtarbeitsvertrag für allgemeinverbindlich.
Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) sorgt dafür, dass alle Arbeiten in einer Branche in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen erbracht werden. Die AVE des GAV PV ist somit ein sehr positives Signal für die Temporärarbeit und die rund 380’000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jedes Jahr über mehr als 800 Personalverleiher tätig sind.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV PV werden die folgenden Vereinbarungen der Sozialpartner allgemeinverbindlich:
Lohnanpassungen: In den Jahren 2022 und 2023 werden die Mindestlöhne zweimal hintereinander erhöht, und zwar um 2 x 40 Franken für ungelernte und 2 x 25 Franken für gelernte Arbeitnehmende. Im Tessin wird der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmende in zwei Schritten um insgesamt 220 Franken pro Monat angehoben – am 1. Dezember 2021 und am 1. Dezember 2022. Mit diesen schrittweisen Erhöhungen wird der Mindestlohn im Tessin dem auf kantonaler Ebene festgelegten Mindestlohn entsprechen.
Keine Ausnahmen mehr bei den Mindestlöhnen des GAV PV: Ab dem 1. Januar 2023 gelten die Mindestlöhne des GAV PV für alle Branchen und Unternehmen, sofern diese nicht einem allgemeinverbindlich erklärten GAV oder einem in Anhang 1 aufgeführten GAV unterstehen. Damit entfallen die in Art. 3 Abs. 3 GAV PV vorgesehenen Ausnahmen, was den Schutz der Temporärarbeitenden erheblich stärkt und die Rechtssicherheit erhöht. Die Sozialpartner haben sich zudem darauf geeinigt, den Beitritt von Branchen- oder Unternehmens-GAV in den Anhang 1 zu fördern, damit die für Festangestellte geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für Temporärarbeitende gelten (Gleichbehandlungsprinzip).
Der GAV Personalverleih:
Der GAV Personalverleih (GAV PV) enthält Vorgaben zu Arbeits- und Lohnbedingungen, moderne Regelungen im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Vorsorge sowie eine Branchenlösung für die Krankentaggeldversicherung. Über den Weiterbildungsfonds «temptraining» können Temporärarbeitende von Zuschüssen von bis zu 5’000 Franken für eine Weiterbildung sowie von einer Entschädigung für Lohnausfall profitieren. Seit der Lancierung dieses Fonds wurden mehr als 66'000 Weiterbildungsanträge eingereicht und insgesamt fast 70 Millionen Franken in die berufliche Zukunft von Temporärarbeitenden investiert.
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Kaufmännischer Verband Schweiz