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Massenentlassung: Sozialverträgliche Lösungen dank Sozialplan

Es sind oftmals wirtschaftliche, technische oder organisatorische Veränderungen, die ein Unternehmen dazu bringen, Restrukturierungen vorzunehmen. Meist sind diese auch mit Kündigungen verbunden. Um die Auswirkungen von einer Massenentlassung einzudämmen, empfehlen wir in jedem Fall einen Sozialplan. Dieser soll soziale Härte vermeiden und betroffenen Arbeitnehmenden sozialverträgliche Lösungen und Perspektiven bieten.

Betriebszusammenlegungen, Reorganisationen, Kostendruck, fehlende Umsätze, wirtschaftliche Krisen… Es gibt verschiedene Gründe, warum Unternehmen entscheiden, Entlassungen vorzunehmen oder Stellen abzubauen. Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl Mitarbeitende entlässt, ohne dass die Kündigungen in Zusammenhang mit der Person (z.B. Verhalten, Leistung) stehen, spricht man von einer Massenentlassung. Dabei sind die Unternehmensgrösse und Anzahl betroffener Arbeitnehmenden entscheidend. Das Durchführen einer Massenentlassung stellt die Betroffenen, die Geschäftsleitung und Personalvertreter:innen vor besondere Herausforderungen – rechtlich, organisatorisch und emotional.

Massenentlassung

Als Massenentlassung gelten gemäss Art. 335d OR Kündigungen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Änderungskündigung), die

  1. der/die Arbeitgeber:in innerhalb 30 Tagen in einem Betrieb aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen ausspricht,
  2. die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen und
  3. von denen betroffen sind:
BetriebsgrösseAnzahl Kündigungen
mehr als 20 und weniger als 100 Mitarbeitendemindestens 10 Kündigungen
mindestens 100 und weniger als 300 Mitarbeitendemindestens 10 Prozent der Mitarbeitenden
mindestens 300 Mitarbeitendemindestens 30 Kündigungen

Informations- und Konsultationspflicht

Bei Massenentlassungen hat der/die Arbeitgeber:in gegenüber seinen Arbeitnehmenden eine Informations- und Konsultationspflicht. Das heisst, er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden direkt über folgende Punkte informieren:

  • die Gründe der Massenentlassung;
  • die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll;
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden;
  • den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Die Arbeitnehmenden haben anschliessend die Möglichkeit, Vorschläge einzubringen, wie Kündigungen vermieden, Anzahl Entlassungen verringert sowie Folgen abgefedert werden können. Dafür muss der Arbeitgeber jede weitere zweckdienliche Information zur Verfügung stellen. Das zuständige kantonale Arbeitsamt ist durch den Arbeitgeber schriftlich über die Massenentlassung zu informieren. Den Arbeitnehmenden ist eine Kopie dieser Mitteilung zuzustellen.

Werden die entsprechenden Vorschriften zur Konsultation der Arbeitnehmenden nicht eingehalten, ist gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR jede Kündigung missbräuchlich, die im Rahmen einer Massenentlassung erfolgt. Die Nichtinformation an das Arbeitsamt kann dazu führen, dass die Arbeitsverhältnisse fortlaufen und die Arbeitnehmenden entsprechend Lohnforderungen stellen können.

Sozialplan

Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und kommt bei Restrukturierungen zur Anwendung, bei denen Entlassungen nicht verhindert werden können. Ziel eines Sozialplans ist, bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen Massnahmen festzulegen, die

  1. Entlassungen vermeiden,
  2. die Anzahl Entlassungen verringern und
  3. die Folgen einer Kündigung abfedern.

Das OR sieht in Artikel 335 eine Sozialplanpflicht für Firmen mit mehr als 250 Angestellten vor. Die Parteien müssen sich über den Inhalt des Sozialplans einigen. Wenn keine Einigung zu Stande kommt, ist ein Schiedsgericht zu kontaktieren. Wo ein Gesamtarbeitsvertrag existiert, wird der Sozialplan i.d.R. mit den am Vertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen verhandelt. Bei Branchen-GAV, sofern nichts anderes im GAV bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Kaskade der Verhandlungspartner). Wo kein GAV besteht, verhandeln die Personalkommissionen oder, falls es keine solche gibt, die Angestellten mit dem Arbeitgeber.

Um auf eventuelle Härtefälle vorbereitet zu sein, empfehlen wir allen Unternehmen, unabhängig der Betriebsgrösse, frühzeitig einen Sozialplan zu vereinbaren. Dies bringt den Arbeitnehmenden und Arbeitgebern verschiedene Vorteile.

Vorteile eines Sozialplans

    • Die Arbeitnehmenden haben klare Fakten, mit welchen Massnahmen sie rechnen müssen. Dies gibt den Betroffenen in einer Krise mehr Sicherheit.
    • Mit dem Sozialplan sind meist die Zuständigkeiten geklärt. Arbeitnehmende haben durch die Personalkommission oder die beteiligten Verbände eine Anlaufstelle für ihre Bedenken und Sorgen.
    • Massnahmen und Leistungen aus dem Sozialplan mildern die emotionale und oft schwierige finanzielle Situation der betroffenen Arbeitnehmenden. Mithilfe von Begleitmassnahmen werden die Folgen abgefedert und die Betroffenen in dieser schwierigen Lebenssituation unterstützt.
    • Der Reputationsverlust gegenüber Medien, Behörden, Kunden und Öffentlichkeit wird deutlich gemildert und das Image der Firma weniger gefährdet, weil ein Sozialplan zeigt, dass das Wohl der Mitarbeitenden dem Unternehmen auch in solchen Situationen wichtig ist.
    • Ein Sozialplan schafft Klarheit und gibt Sicherheit. Das Arbeitsklima wird dadurch in Krisensituationen weniger stark negativ beeinträchtigt und Schlüsselpersonen können im Unternehmen gehalten werden.  
    • Durch die bessere Vorbereitung von Entlassungen können negative Folgen für Mitarbeitende und Unternehmen vermieden werden (z.B. durch Coaching und Outplacement). Dies wirkt sich bei guten Sozialplänen kostendeckend aus.

«Konsultationsverfahren» & «Sozialplan»

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