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Du hast gerade das Qualifikationsverfahren hinter dir und befürchtest, dass es nicht gereicht hat? Oder hast du bereits Gewissheit, dass du zu einer Wiederholungsprüfung antreten musst? Je nachdem, welchen Teil des Qualifikationsverfahrens du nicht bestanden hast, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dich auf eine Wiederholung des QV vorzubereiten.

Welche Möglichkeiten hast du?

Grundlagen  

Du musst nicht das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholen, sondern nur diejenigen Prüfungsfächer/Bereiche, in denen du eine ungenügende Note erzielt hast. Die Prüfung wird in der Regel ein Jahr nach Abschluss der nichtbestandenen Fächer/Bereiche wiederholt. Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens ist dabei höchstens zweimal möglich.   

Da die Lehrzeit grundsätzlich erfüllt ist, besteht für den Lehrbetrieb keine Verpflichtung, Lernende bis zur Wiederholung der Prüfung zu behalten. Es besteht aber die Möglichkeit, den Lehrvertrag auf schriftliche Anfrage, in Übereinkunft zwischen dir und deinem Lehrbetrieb, zu verlängern. Der Kaufmännische Verband Schweiz empfiehlt aber keine Lehrvertragsverlängerung, sondern eine befristete Anstellung im Lehrbetrieb. Je nachdem, wie viel du aufholen musst, kannst du dabei auch eine Teilzeitanstellung annehmen. Sollte eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht klappen oder nicht sinnvoll sein, kannst du dir auch einen Job in einem neuen Unternehmen suchen. Um das Qualifikationsverfahren erneut abzulegen, brauchst du nämlich keinen Lehrbetrieb.  

Rekurs, ja oder nein?  

Der Rekurs ist das Recht, ein Prüfungsergebnis anzufechten.   

Dieses Recht einzusetzen, macht nur dann Sinn, wenn du nach Einsicht der Abschlussprüfung davon überzeugt bist, dass etwas mit der Korrektur nicht stimmt. Dieser mögliche Fehler muss ausschlaggebend für eine Notenänderung und somit auch für das Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sein. Verlange die Akteneinsicht und halte dabei fest, was, wann und wo nicht richtig beurteilt oder benotet wurde. Der allfällige Korrekturfehler muss von dir schriftlich dargelegt werden. 

Keinen Sinn macht ein Rekurs hingegen, wenn du nur auf eine Aufrundung der Note aus bist, weil das Resultat sehr knapp ist. In besonders knappen Fällen hat die Prüfungskommission schon überprüft, ob allenfalls eine «Rettung» möglich gewesen wäre. 

Einsprachen 

Gegen das Prüfungsresultat kann innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Einsprache bei der zuständigen Prüfungskommission erhoben werden. Innerhalb welcher Frist dies getan werden muss, steht im Prüfungsreglement.  

  1. Du hast die Möglichkeit, das letzte Lehrjahr mit einer Lehrzeitverlängerung zu wiederholen. Für die Verlängerung des Lehrvertrags muss ein Gesuch beim kantonalen Berufsbildungsamt gestellt werden. Du wirst dann einer Klasse im letzten Lehrjahr zugeteilt und besuchst den Unterricht im Klassenverbund – jedoch nur die Fächer/Bereiche, die du wiederholen musst. Wenn die Vornoten der zu repetierenden Fächer in die Abschlussnote einfliessen, zählen die Zeugnisnoten des wiederholten letzten Lehrjahres als Erfahrungsnote. Dasselbe gilt bei den betrieblichen Kompetenznachweisen. Der Nachteil bei einer Lehrvertragsverlängerung besteht darin, dass du weiterhin in einem Lehrverhältnis stehst und der Lohn somit entsprechend tief ist. Diese Möglichkeit ist nur zu empfehlen, wenn der betriebliche Teil des Qualifikationsverfahrens repetiert werden muss.  

  2. Du kannst entweder im Lehr- oder in einem neuen Betrieb eine normale Stelle antreten und nebenbei Repetitionskurse besuchen. Diese Kurse werden von den Berufsfachschulen und/oder von privaten Organisationen angeboten und finden in der Regel abends statt. Damit du dich berufsbegleitend auf die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens vorbereiten kannst, solltest du eine 60%- bis 80%-Stelle anstreben. Besuchst du die Repetitionskurse an deiner Berufsfachschule, hast du allenfalls die Möglichkeit, neue Erfahrungsnoten zu erzielen. Kläre das direkt mit deiner Berufsfachschule ab.  

    Der Kaufmännische Verband Schweiz empfiehlt, Lehrabgänger:innen mit nicht bestandenem QV grundsätzlich gleich zu behandeln wie Berufseinsteiger:innen mit EFZ. Aus Fairness gegenüber den Lernenden mit vollständig bestandenem QV kann der Lohn leicht tiefer angesetzt werden. Dabei sollen bei KV-Absolvent:innen die Löhne für EBA-Absolvent:innen jedoch nicht unterschritten werden. Über die Höhe der Minimallohnempfehlungen für Berufseinsteiger:innen kannst du dich direkt bei uns erkundigen. 
    Mehr dazu

  3. Es besteht die Möglichkeit, sich selbständig, ohne Schulbesuch oder Repetitionskurse, auf eine Wiederholung vorzubereiten. In diesem Fall kannst du keine neuen Erfahrungsnoten sammeln, was bedeutet, dass allfällige ungenügende Vornoten also bestehen bleiben. Diese Variante erfordert ein hohes Mass an Selbstdisziplin und Willensstärke und ist nur zu empfehlen, wenn das QV sehr knapp nicht bestanden wurde.  

Prüfungsanmeldung 

Wenn du ohne Lehrzeitverlängerung die Prüfung wiederholst, musst du dich bis im Herbst bei der zuständigen Prüfungskommission zur Wiederholungsprüfung anmelden. Das Formular «Anmeldung zur Abschlussprüfung für Repetenten» erhältst du bei der zuständigen Prüfungskommission. Bei einer Lehrzeitverlängerung erfolgt der Versand bzw. die Abgabe des Anmeldeformulars durch den Lehrbetrieb.  

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